Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand der Gebühren

Fleischuntersuchungsgebühren sind zu entrichten für

a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ( [LMSVG]) und die gegebenenfalls vorzunehmenden Trichinenuntersuchungen;

b) die Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildverarbeitungsbetrieben ();

c) die Probennahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung gemäß sowie gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung des ;

d) die Probennahmen und Untersuchungen bei Rückstandskontrollen gemäß und

e) die Überprüfung des Befundes der Beurteilung des Fleisches nach auf Verlangen des Verfügungsberechtigten.