Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Verweigerung der Jahresfischerkarte

Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:

a) Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b) Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen;

c) Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges;

d) Personen, bei denen die Voraussetzungen des nicht vorliegen.