Artikel II
(LGBl Nr 56/2014)
Artikel I Z 9 und Z 11 (betreffend und ) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
Artikel II
(LGBl Nr 51/2015)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 1 und 3 (betreffend und 10 Abs. 1 lit. b) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden, wenn der Antrag zur Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage nach dem 5. Juni 2014 bei der Behörde eingelangt ist.
Artikel II
(LGBL Nr 19/2019)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 und Z 32 ( und ) sind nur auf Tatbestände anzuwenden, bei denen die Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Betrieb genommen wird.
Artikel II
(LGBl Nr 98/2021) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 19 () ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.
Artikel IV
(LGBl Mr. 87/2022) Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1. die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82,
2. die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125.
Artikel V
(LGBl Nr 55/2024) Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
(4) Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
(5) In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
(6) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
