Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
(1) , , und 2, und dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 35/1985, und dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden sind. , , und 2, und dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, treten für diese Beamten mit 1. Juni 1985 in Kraft.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der und 145 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Bei Beamten iSd Art. II Abs. 5 bis 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 145 Abs. 1 K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2025, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in sublit. bb entfällt. Bei Beamten, welchen vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt. Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Beamten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.
(4) (entfällt)
(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
