Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder
b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
gebührt dem Beamten abweichend vom bis 5 keine pauschalierte Nebengebühr der im bis 3 und 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach lit. a oder b gilt.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
