Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Auf die Disziplinaranwälte und die Stellvertreter ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und

2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.