Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

(LGBl Nr 105/2019) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;

2. des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;

3. die Abschnittsbezeichnung VII. Abschnitt und des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;

4. § 78b Abs. 1 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes am 1. November 1992;

5. die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und § 147b Abs. 1 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;

6. , 2 und 6 und bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, der Entfall des des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, bis 5 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b Abs. 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 147b Abs. 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 6 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

Artikel XXVII

(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und “ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. und in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(10) in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß , und im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.

(10a) in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von , , , , und tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von , LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel XI

(LGBl Nr 13/2021)

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 2 ( des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 ( des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;

2. Art. III Z 4 ( des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;

3. Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;

4. Art. X ( des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;

5. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Dienstzulagen nach (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach iVm , die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Dienstzulagen nach (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach iVm , die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.

(5) des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.

(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:

„j) mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“

Artikel VIII

(LGBl Nr 81/2021) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 8 ( des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

2. Art. II Z 48, 49, 50 ( und Abs. 5 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

3. Art. III ( des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

4. Art. IV Z 2, 3, 4 (§ 78b des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

5. Art. V (§ 147b des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;

6. Art. II Z 7 ( des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;

7. Art. II Z 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (, die Abschnittsbezeichnung III, und Z 10, , Abschnitt IIIa, die Abschnittsbezeichnung IIIb, §§ 82a, 88 Abs. 1, 120b, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. VII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;

8. Art. II Z 1 ( des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. IV Z 1 ( des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;

9. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.

(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,

1. wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 9 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,

2. wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

wirksam.

(5) Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach , und anzurechnen.

(6) § 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.

(7) Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung ( und iVm ) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.

(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2022 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam.

(9) Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

(10) Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

Artikel VIII

(LGBl Nr 89/2022) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Art. II bis VII treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) Personen, die im August 2022 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum gehabt haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

(3) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 2 ist die Summe aller im August 2022 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen

1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach und und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach , und

2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG) mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach .

(4) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.

(5) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach .

Artikel VIII

(LGBl Nr 117/2022) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. II Z 11 (betreffend ), Art. III (betreffend ), Art. IV Z 3 (betreffend ), Art. V Z 8 (betreffend ) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) (entfällt)

(3) Die Informationen nach

a)  des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,

b) § 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,

c) § 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und

d) § 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes

sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Informationen nach

a) des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,

b) des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und

c) des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes

sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1.666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

über 1.666,66 € bis zu 2.000 €

500 €

ab 2.000 € bis zu 2.500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen

1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach , und

2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach .

(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.

(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach .

(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.

(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.

(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie

1. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder

2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.

(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß , BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,

2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.

Artikel X

(LGBl Nr 90/2023) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 4 (betreffend den Entfall des in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. I Z 5 und 6 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;

2. Art. II Z 23 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;

3. Art. II Z 66 (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;

4. Art. IX Z 1 dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 1. Jänner 2023;

5. Art. IX Z 2 dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Art. VIII Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022) am 31. Dezember 2023;

6. Art. II Z 40 (betreffend den Entfall des letzter Satz und und 4d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;

7. Art. I Z 17 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes) und Art. II Z 39 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;

8. Art. II Z 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Z 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Z 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;

9. Art. II Z 55 und 56 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes), Art. III Z 23 und 24 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes), Art. IV Z 21 und 22 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes), Art. V Z 22 und 23 (betreffend in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;

10. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Nachzahlungen, die aufgrund des Art. VIII Abs. 6 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2022, in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.

(3) Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des des K-GBG und des zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von des K-GBG und zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. III und IV dieses Gesetzes unberührt.

(4) Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.

Artikel VI

(LGBl Nr 92/2024) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird.

(2) Art. II Z 2 (betreffend und 6 K-LVBG 1994) dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(3) Auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der vor dem 1. Juli 2024 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten ist, hat eine Neueinstufung nach und 6 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn dies für den Vertragsbediensteten zu einer Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung führt. Eine Verbesserung der entgeltrechtlichen Stellung wird mit 1. Juli 2024 wirksam.

(4) Mit dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, und mit dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes, wird die Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33 umgesetzt.

Artikel LVI

(LGBl Nr 47/2025) Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel X

(LGBl Nr 65/2025) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und Art. VIII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2026;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten.

(2) Auf die im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(6) Das Dienstalter iSv in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.

Artikel VII

(LGBl Nr 87/2025) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Art. II Z 2 (betreffend ) tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(3) , 4 und 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 30. Juni 1965

61 Jahre und 6 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

61 Jahre und 8 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

61 Jahre und 10 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

62 Jahre

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

62 Jahre und 2 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

62 Jahre und 4 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

62 Jahre und 6 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

62 Jahre und 8 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

62 Jahre und 10 Monate

(4) des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 1. Jänner 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl von Monaten tritt, wenn der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 30. Juni 1965

450 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

452 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

454 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

456 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

458 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

460 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

462 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

464 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

466 Monate

1. Juli 1967 bis 30. September 1967

468 Monate

1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

470 Monate

1. Jänner 1968 bis 31. März 1968

472 Monate

1. April 1968 bis 30. Juni 1968

474 Monate

1. Juli 1968 bis 30. September 1968

476 Monate

1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968

478 Monate

1. Jänner 1969 bis 31. März 1969

480 Monate

1. April 1969 bis 30. Juni 1969

482 Monate

1. Juli 1969 bis 30. September 1969

484 Monate

1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1969

486 Monate

1. Jänner 1970 bis 31. März 1970

488 Monate

1. April 1970 bis 30. Juni 1970

490 Monate

1. Juli 1970 bis 30. September 1970

492 Monate

1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1970

494 Monate

1. Jänner 1971 bis 31. März 1971

496 Monate

1. April 1971 bis 30. Juni 1971

498 Monate

1. Juli 1971 bis 30. September 1971

500 Monate

1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1971

502 Monate

(5) des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ist auf Beamte, die durch schriftliche Erklärung nach aus dem Dienststand ausscheiden und vor dem 31. März 1966 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit ein Jahr und die Dienstfreistellung sechs Monate betragen. Abweichend von darf die Freistellung erst nach Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Ferner ist für diese Beamte, wenn sie vor dem 1. September 1965 geboren sind, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.

Artikel VI

(LGBl Nr 43/2026) Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. I Z 6 und 7 (betreffend ), Art. III Z 1 und 2 (betreffend ) und Art. V Z 1 und 2 (betreffend ) dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

(3) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF dieses Gesetzes, des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF dieses Gesetzes, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF dieses Gesetzes, sind des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 65/2025, des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 65/2025, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 65/2025, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.

(4) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 4 wird bei Bediensteten,

1. wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,

2. wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

wirksam.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.