1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des . Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, sind das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz anzuwenden.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
