Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Leistungen Dritter, Eigene Mittel

(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist.

(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach erforderlich wären.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit

a) dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder

b) kein Fall des bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oder

c) nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern oder Unterhaltsansprüche, die von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind, betroffen sind.

Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des zu bewirken.

(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.

(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind. Nicht zum Einkommen zählen

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach ,

b) Kinderabsetzbeträge gemäß des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) bei Bezug von Leistungen nach in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß in Verbindung mit des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,

d) Unterhaltsleistungen bei der Bemessung

1. des Kostenbeitrages nach von Eltern, Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;

2. des Taschengeldes nach von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sowie von Kindern oder Großeltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung;

e) Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;

f) bei der Bemessung des Kostenbeitrages

1. nach : das Einkommen abzüglich eines Anteils, der die Deckung des Bedarfs nach durch die Leistung abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten berücksichtigt, soweit der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist,

2. nach : sämtliche Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden oder bei Einkünften aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von 60vH des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat oder 20vH der sonstigen Einkünfte („Taschengeld“) pro Monat,

3. das 13. und 14. Monatsgehalt (auch als Teilzahlung) (Sonderzahlungen);

g) bei Einkünften, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden, ein Freibetrag von 10vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;

h) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst, ausgenommen bei Bezug entsprechender Pflegeleistungen nach diesem Gesetz, oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des iVm des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 überwiegend betreut;

i) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Menschen mit Behinderung ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;

j) finanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen;

k) Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Hilfe suchende Personen während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;

l) Schmerzengelder, Versehrtenrenten (, , und sowie , , und ), diese auch bei Abfindung ( sowie ), samt Sonderzahlungen gemäß und , Kinderzuschüsse ( sowie ), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (), Versehrtengelder (, sowie ) sowie Integritätsabgeltungen ( sowie ); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß Abs. 8 zu berücksichtigen.

(4a) Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach , nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.

(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Bezugsdauer der Leistung unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.

(6) (entfällt)

(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.

(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei

a) Gegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei

1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

2. Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,

3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

b) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;

c) sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. b nicht übersteigen und solange Leistungen nach nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(8a) Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß oder untergebracht sind.

(9) (entfällt)

(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.