Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Vereinbarungen mit Leistungserbringern

(1) Die Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt werden. In diese Kostenersätze sind die Kosten für erbrachte Leistungen und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege miteinzubeziehen, soweit diese Kosten nicht bereits durch Kostenbeteiligungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gedeckt sind. Diese Kostenbeteiligungen können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(1a) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach und g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann die Höhe der Kostenersätze durch Verordnung nach Maßgabe des Abs. 1 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.

(1b) Kostenersätze gemäß Abs. 1 und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern. Kommt sowohl diese Bestimmung als auch bei einem Sozialhilfeverband zur Anwendung, sind die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anteilig im Verhältnis der Aufwendungen für Kostenersätze an den jeweiligen Sozialhilfeverband nach und 1a im Vergleich zu den Kostenersätzen an diesen Sozialhilfeverband nach und 4 K-PBG zu berücksichtigen.

(2) In der schriftlichen Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Landesregierung Kontrollmöglichkeiten über die vereinbarte Tätigkeit des Trägers der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt werden, soweit solche nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen.

(3) Das Land hat Vereinbarungen nach Abs. 1 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Abs. 2 oder verweigert wird.