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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 7/2012

Änderung

LGBl Nr 4/2015

LGBl Nr 82/2015

LGBl Nr 78/2023

Weitere Inhalte

*ANM: Dieses Gesetz tritt mit 17.2.2012 in Kraft (Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 7/2012)

Grundsätze der Haushaltsführung

Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre ab 2013

(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.

(2) Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen

Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.

(3) Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren

Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.

(4) Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(5) Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.

(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.

Artikel II

(LGBl Nr 4/2015)

Art. I Z 4 () tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Artikel II

(LGBl Nr 82/2015)

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel VII

(LGBl Nr 78/2023) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden. in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.

(3) in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

(4) Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.

(5) Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.