Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel CXV

(LGBl Nr 85/2013)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

Artikel X

(LGBl Nr 43/2017) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.