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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 24.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Beschlußfassung

(1) Für einen Beschluß ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

(3) Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt sinngemäß.