Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Aufhebung von Verordnungen

(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.

(3) (entfällt)