Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wahl des Gemeinderates

(1) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(3) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

1. allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;

2. gesonderte Gemeinderatswahlen

a) wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

b) nach Auflösung des Gemeinderates;

c) sofern sich durch eine Grenzänderung gemäß die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte;

d) nach Trennung einer Gemeinde gemäß in den getrennten Gemeinden.

(4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß und , so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß .

(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.