Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Überprüfung der Gebarung

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln.

(3) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht dem Gemeinderat und dem Kontrollausschuss vorzulegen und innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Prüfungsziele, der selbständigen Führung des Haushaltes der Gemeinde und der Verhältnismäßigkeit das Verfahren zur Überprüfung der Gebarung zu bestimmen.