Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
Ablehnung von Richtern.
§. 19.
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
