Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Zweiter Abschnitt.

Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

Ablehnung von Richtern.

§. 19.

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.