Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
§. 121.
Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
§. 121.
Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.