Vierter Teil
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
. Die und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
