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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Vierter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

. Die und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.