§. 89.
Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 14.10.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen§. 89.
Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.