Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
. Die im genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenStreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
. Die im genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.