Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 52/2009, zu den , 56 und 60, RBGBl. Nr. 111/1895)

(1) Die Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) und 4 ( und ), , 2 und 3 (, und ), Art. 6 Z 1 () und Art. 15 Z 1, 2 und 9 (, und ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht angebracht wurde.

(Anm.: Abs. 6 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)