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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Beachte: Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 470/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 und des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird – betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

Beachte: Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).

. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.

Beachte: Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).

. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.

Beachte: Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).

. (1) Die gemäß bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.

(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

. (1) Die und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

(2) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß , Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

(5) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016 sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) § 5a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Anlage A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018 ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(9) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. § 3 und die Anlage A3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden.

Anlage A1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß

(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)

gemäß

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)

Beachte: Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).

Anlage A

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß

(ausgenommen Mitarbeitervorsorgekassen)

gemäß

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Beachte: Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).

Anlage B1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Konzernabschluss

gemäß

(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)

Beachte: Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 102/2021kundgemacht am 08.03.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 09.03.2021, 01.08.2018, 12.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6a, § 8, Anl. 1/3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 102/2021

Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung sowie Änderung der Betrieblichen Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und Aufhebung der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung

BGBl. II Nr. 102/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 328/2020kundgemacht am 21.07.2020

Fassungen ab: 31.12.2020, 22.07.2020

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 328/2020

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung und der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

BGBl. II Nr. 328/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 194/2018kundgemacht am 31.07.2018

Fassungen ab: 01.08.2018, 12.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 5a, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 194/2018

Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

BGBl. II Nr. 194/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 392/2016kundgemacht am 16.12.2016

Fassungen ab: 17.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 8, Anl. 1/1, Anl. 1/3, Anl. 2/1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 392/2016

Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

BGBl. II Nr. 392/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 302/2015kundgemacht am 07.10.2015

Fassungen ab: 08.10.2015

Erfasste Bestimmungen: § 6a, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 302/2015

Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

BGBl. II Nr. 302/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 342/2014kundgemacht am 11.12.2014

Fassungen ab: 12.12.2014, 30.06.2012, 19.03.2010, 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 5b, § 6, § 8, Anl. 1/1, Anl. 1/3, Anl. 2/1, Anl. 2/2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 342/2014

Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

BGBl. II Nr. 342/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 218/2012kundgemacht am 27.06.2012

Fassungen ab: 28.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 218/2012

Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, der Verlustdatenmeldungs-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung und der Liquiditätsrisikomanagementverordnung

BGBl. II Nr. 218/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 88/2010kundgemacht am 18.03.2010

Fassungen ab: 19.03.2010

Erfasste Bestimmungen: § 5a, § 8, Anl. 1/1, Anl. 1/3, Anl. 2/1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 88/2010

Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung, der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, der Stammdatenmeldungs-Verordnung und der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

BGBl. II Nr. 88/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 470/2006 · Stammfassungkundgemacht am 12.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, Anl. 1, Anl. 1/2

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V

BGBl. II Nr. 470/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.