Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. ist anzuwenden.

(2) Die , 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, 48 Z 1 und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.