Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2010.

Heutige Fassung öffnen

Jugendschutzsachen

. Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der und , wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind.