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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 599/1988

Änderung

BGBl. Nr. 526/1993 (NR: GP XVIII RV 924 AB 1157 S. 129. BR: 4621 AB 4594 S. 573.)

BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)

BGBl. Nr. 522/1994 (NR: GP XVIII RV 1294 AB 1584 S. 168. BR: 4808 AB 4821 S. 588.)

BGBl. I Nr. 55/1999 (NR: GP XX RV 1581 AB 1615 S. 161. BR: 5875 AB 5890 S. 651.)

BGBl. I Nr. 19/2001 (NR: GP XXI RV 345 AB 404 S. 56. BR: 6292 AB 6310 S. 672.)

BGBl. I Nr. 30/2003 (NR: GP XXII RV 26 AB 48 S. 12. BR: AB 6781 S. 696.)

BGBl. I Nr. 116/2003 (NR: GP XXII RV 235 AB 275 S. 38. BR: AB 6900 S. 703.)

BGBl. I Nr. 60/2004 (NR: GP XXII RV 472 AB 491 S. 62. BR: AB 7050 S. 710.)

BGBl. I Nr. 164/2004 (NR: GP XXII RV 679 AB 742 S. 90. BR: AB 7168 S 717.)

BGBl. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S. 153. BR: 7541 AB 7569 S. 735.)

BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)

BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 2/2013 (NR: GP XXIV RV 1991 AB 2089 S. 184. BR: AB 8846 S. 816.)

BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)

BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

Anmerkung

1. Das Jugendgerichtsgesetz 1988 wurde in Artikel I des BGBl. Nr. 599/1988 kundgemacht.

2. ÜR: Art. IV Abs. 9, BGBl. Nr. 526/1993

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;

4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.

ZWEITER ABSCHNITT

Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

DRITTER ABSCHNITT

Jugendstrafrecht

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen

. (1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.

(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn

1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder

2. er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.

2. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

a) wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,

b) sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

3. An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4. Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.

5. Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

6. Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.

7. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach und die Anwendung des ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

8. Die und gelten nicht für Jugendstraftaten.

9. Die und können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.

10. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

Absehen von der Verfolgung

. (1) Von der Verfolgung einer Jugendstraftat, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß fünf Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn ein Vorgehen gemäß den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem 11. Hauptstück der StPO in Verbindung mit , nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(2) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Pflegschaftsgericht den Beschuldigten über das Unrecht von Taten wie der verfolgten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren und danach zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, so hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten unter sinngemäßer Anwendung des zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.

(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen. Die Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf Antrag des Beschuldigten () bleiben davon unberührt.

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1. die Zahlung eines Geldbetrages () oder

2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen () oder

3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (), oder

4. einen Tatausgleich ()

nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

(2) Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wenn

1. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer () anzusehen wäre, und

2. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten

. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages () soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(2) Gemeinnützige Leistungen () dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(3) Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus ().

(4) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (, , und ) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

Schuldspruch ohne Strafe

. (1) Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

(2) Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe ().

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

. (1) Der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe ist für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

(2) Die Entscheidung, daß der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, ist in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Sie vertritt den Ausspruch über die Strafe ().

(3) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, derentwegen eine Strafe nachträglich ausgesprochen werden kann.

Berücksichtigung besonderer Gründe

. Bei der Anwendung der , 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Nachträglicher Strafausspruch

. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Ein nachträglicher Strafausspruch muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens erfolgen. Daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird, hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen.

. (1) Der nachträgliche Ausspruch der Strafe bedarf eines Antrages der Staatsanwaltschaft. Über diesen Antrag entscheidet in den Fällen einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahren erkennende Gericht (), sonst das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und das Urteil haben sich insoweit auf die Frage der Strafe und die Gründe für ihren nachträglichen Ausspruch oder dessen Unterbleiben zu beschränken.

(2) Gegen die Abweisung des Antrages, die Strafe nachträglich auszusprechen, stehen der Staatsanwaltschaft dieselben Rechtsmittel zu wie gegen den Ausspruch der Strafe.

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

. Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt bis 5 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Vorzeitige Beendigung der Probezeit

. Das Gericht kann die Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Ablauf von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden und das Absehen vom Strafausspruch, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung für endgültig erklären, wenn neue Tatsachen bekräftigen, daß der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Vor der Beschlußfassung ist der Bewährungshelfer zu hören.

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)

Sachliche Zuständigkeit

. (1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1. wegen der im bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

2. in den in sowie in zweiter Satz StGB angeführten Fällen.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach außer Betracht.

Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

. (1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Örtliche Zuständigkeit

. Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft () oder das Gericht () örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens () seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Besondere Eignung für Jugendstrafsachen

. Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen.

FÜNFTER ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.

Besondere Verfahrensbestimmungen

. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß vorzugehen.

(2) Ein Protokollsvermerk (, ) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Verständigungen

. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung ( und ) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(4) Wird ein Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt oder wird seine Unterbringung in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme angeordnet, so ist davon die zuständige Schulbehörde erster Instanz zu verständigen.

(5) Weitere in der Strafprozeßordnung 1975 oder in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Verständigungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

1. soweit sie Zwecken der Strafrechtspflege dienen,

2. daß das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden ist, gegenüber einer Stelle, die vom Strafverfahren Kenntnis erlangt hat, oder

3. daß der Beschuldigte verurteilt worden ist und entweder

a) die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

b) der Verurteilte Angehöriger eines Wachkörpers des Bundes oder Vertragsbediensteter des Bundes ist, der zur Aufnahme in einen solchen Wachkörper ausgebildet wird.

(6) Die , und , die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG) und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

. (1) Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder

2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,

kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

. (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft () durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel ( und ), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(2) Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

. (1) Muß die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen. Für die Festnahme gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

(2) Eine Änderung des Haftortes () ist nur insofern zulässig, als die Zuständigkeit einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird.

(3) Jugendliche Häftlinge sind, soweit nicht wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen Häftlingen abzusondern und jedenfalls von solchen Gefangenen zu trennen, von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten ist. Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen, wenn davon ein Nachteil für den Verhafteten zu besorgen wäre und er ohne Gefahr für seine Mitgefangenen mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.

(4) Jugendliche Häftlinge sind zu beschäftigen und, soweit es möglich und tunlich ist, zu unterrichten.

Beiziehung einer Person des Vertrauens

. (1) Der Vernehmung eines Jugendlichen ( und ) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung () und in der Ladung (), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung ( und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 dritter Satz StPO gilt nicht.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) § 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters

. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

(2) Mitteilungen nach den , und und nach des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den , sowie und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Jugendlichen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem die Frist für den Jugendlichen beginnt. Ist dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung bekanntzumachen, so läuft sie von dem Tag, an dem sie ihm eröffnet wird, es sei denn, daß die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, an welcher der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht teilgenommen hat.

(4) Ist dem Gericht bekannt, daß Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten jemand anderem als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so stehen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rechte auch diesem zu.

(5) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil zu verzichten, stehen dem Verteidiger zu,

1. wenn ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

2. zu den in genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer im genannte Beweisaufnahme und Verhandlung erschienen, so ist anzunehmen, daß der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, daß sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offensteht.

Notwendige Verteidigung

. Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

1. im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren;

2. im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist.

Mitwirkung des Bewährungshelfers

. Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.

Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen

. (1) Das Gericht kann anordnen, daß ein jugendlicher Beschuldigter während einzelner Erörterungen in der Hauptverhandlung, von denen ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist, den Verhandlungssaal zu verlassen hat.

(2) Haben sich während der Abwesenheit des Beschuldigten neue Verdachtsgründe gegen ihn ergeben, so ist er darüber nach seiner Rückkehr, jedenfalls aber vor Schluß des Beweisverfahrens, bei sonstiger Nichtigkeit zu vernehmen. Die übrigen in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen sind ihm nur mitzuteilen, soweit es zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich ist.

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.

(2) Neben den im genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Besondere Jugenderhebungen

. (1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen ().

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(2) Die Rechte gemäß , und stehen Privatbeteiligten in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte nicht zu.

Kosten des Strafverfahrens

. (1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.

(2) Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.

. (1) Ist einem Rechtsbrecher oder einem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (, ) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung, mit der der Bundesminister für Justiz Verträge abgeschlossen hat, Aufenthalt zu nehmen (, ), oder hat sich ein Rechtsbrecher oder Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit entsprechende Pflichten zu erfüllen () und hat weder er noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Beschuldigte in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen, das die Weisung erteilt oder das Verfahren vorläufig eingestellt hat, oder – im Fall eines vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung – das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Eine Kostenübernahme zumindest dem Grunde nach kann bereits bei der Entscheidung über die kostenauslösende Maßnahme getroffen werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. ist anzuwenden.

(2) Die , 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, 48 Z 1 und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

SECHSTER ABSCHNITT

Jugendgerichtshilfe

Wesen der Jugendgerichtshilfe

. (1) Die Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;

2. an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;

3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;

4. die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß maßgeblichen Umstände zu ermitteln;

5. in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.

Organe der Jugendgerichtshilfe

. (1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichte mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.

Stellung der Jugendgerichtshilfe

. (1) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben diesen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.

(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist als verbotene Veröffentlichung nach zu ahnden.

SIEBENTER ABSCHNITT

Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens ( des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.

Aufgaben des Jugendstrafvollzuges

. Im Jugendstrafvollzug sollen die Gefangenen zu einem den Gesetzen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens entsprechenden Verhalten erzogen werden. Wenn es die Dauer der Strafe zuläßt, sollen sie in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch ihrer bisherigen Tätigkeit und ihren Neigungen entsprechenden Beruf ausgebildet werden.

Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug

. Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen sollen über pädagogisches Verständnis verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet sein.

Anstalten für den Jugendstrafvollzug

. (1) Freiheitsstrafen an Jugendlichen sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten, in anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen womöglich in besonderen Abteilungen, zu vollziehen.

(2) Jugendliche Strafgefangene sind von erwachsenen Strafgefangenen, die nicht dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zu trennen. Von der Trennung kann jedoch abgesehen werden, soweit den Umständen nach weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung der jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist.

(3) Dem Vollzug an jugendlichen Strafgefangenen in dafür bestimmten Sonderanstalten oder besonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen, soweit davon weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung der jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist,

1. erwachsene Strafgefangene unter zweiundzwanzig Jahren unterstellt werden und

2. Strafgefangene, die im Jugendstrafvollzug anzuhalten sind, bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres unterstellt bleiben. Ist im Zeitpunkt der Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres voraussichtlich nur noch ein Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollstrecken oder wäre die Überstellung in eine für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Erwachsenen bestimmte Anstalt den Umständen nach mit besonderen Nachteilen für den Strafgefangenen verbunden, so kann der Strafgefangene auch noch zur Vollstreckung des Strafrestes dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben. In keinem Fall darf ein Strafgefangener, der das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben.

(4) Die Entscheidung darüber, ob erwachsene Strafgefangene dem Jugendstrafvollzug unterstellt werden sollen, steht dem zur Anordnung des Strafvollzuges zuständigen Gericht zu, das von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, eines seiner Angehörigen oder des Leiters der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in der der Verurteilte angehalten wird, zu entscheiden hat. Der Leiter dieser Anstalt ist, wenn der Antrag nicht von ihm gestellt wurde, zu hören.

(5) Die Entscheidung darüber, ob ein erwachsener Strafgefangener dem Jugendstrafvollzug unterstellt bleiben soll, steht dem Anstaltsleiter zu, wenn der Strafgefangene die Freiheitsstrafe voraussichtlich noch vor Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres verbüßt haben wird, sonst der Vollzugsdirektion.

(6) Alle für jugendliche Strafgefangene geltenden Bestimmungen sind auf die dem Jugendstrafvollzug unterstellten älteren Strafgefangenen anzuwenden. Diese sind jedoch auf ihr Ansuchen durch den Anstaltsleiter vom Schulunterricht zu befreien.

Zuständigkeit

. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind in Sonderanstalten zu vollziehen, es sei denn, daß die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges in einer anderen Anstalt besser wahrgenommen werden können. Hat jedoch der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafantrittes das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann die Freiheitsstrafe auch in einer allgemeinen Strafvollzugsanstalt oder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden. Die Bestimmung der Anstalt, in der die Strafe zu vollziehen ist, obliegt der Vollzugsdirektion (§§ 10, 134 des Strafvollzugsgesetzes). Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für den Vollzug von Freiheitsstrafen, die wegen einer Jugendstraftat ausgesprochen werden, nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Soweit Sonderanstalten oder besondere Abteilungen für jugendliche Strafgefangene weiblichen Geschlechtes nicht bestehen, sind Freiheitsstrafen an solchen Jugendlichen in den allgemeinen Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen.

(3) Der Entlassungsvollzug an Jugendlichen und an erwachsenen Strafgefangenen, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, kann auch in gerichtlichen Gefangenenhäusern erfolgen (§ 10 Abs. 1 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes).

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

. Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des Strafvollzugsgesetzes für den Vollzug dieser Maßnahmen an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Vollzugsdirektion (§ 161 des Strafvollzugsgesetzes). bis 6 gilt dem Sinne nach hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

Behandlung jugendlicher Strafgefangener

. (1) Bei Ausführungen und Überstellungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Strafgefangene möglichst nicht vor der Öffentlichkeit bloßgestellt wird. Wenn nicht im einzelnen Fall Bedenken bestehen, sind Ausführungen und Überstellungen von Beamten in Zivilkleidung durchzuführen. Weibliche Gefangene sind nach Möglichkeit von Beamtinnen zu begleiten.

(2) Jugendliche Strafgefangene sind ihrer körperlichen Entwicklung entsprechend reichlicher zu verpflegen.

(3) Jugendliche Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, haben täglich, andere jugendliche Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand zwei Stunden im Freien aufzuhalten, wobei diese Zeit womöglich zur körperlichen Entwicklung durch Leibesübungen, Sport und Spiel zu verwenden ist. Ist eine Bewegung im Freien auf Grund der Witterung ohne Gefahr für die Gesundheit nicht möglich, so ist an ihrer Stelle die Bewegung in den zur Sportausübung geeigneten Räumlichkeiten innerhalb der Anstalt zu ermöglichen.

(4) Jugendliche Strafgefangene sind nur mit Arbeiten zu beschäftigen, die auch erzieherisch nützlich sind. Sie sind insbesondere auch zu Arbeiten im Freien heranzuziehen. Zu Arbeiten außerhalb der Anstalt dürfen jugendliche Strafgefangene nur verwendet werden, wenn sie dabei der Öffentlichkeit nicht in einer Weise ausgesetzt sind, die geeignet ist, ihr Ehrgefühl abzustumpfen. Die tägliche Arbeitszeit ist durch mindestens zwei längere Erholungspausen zu unterbrechen.

(5) In den Sonderanstalten haben die Strafgefangenen regelmäßigen Unterricht zu erhalten. In anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist im Jugendstrafvollzug Unterricht zu erteilen, soweit das möglich und tunlich ist. Der Unterricht hat die Beseitigung von Mängeln der Pflichtschulbildung der Strafgefangenen anzustreben und darüber hinaus ihre Allgemeinbildung zu fördern. Die Erfolge des Unterrichtes sind in geeigneter Weise festzustellen. Die Zeit des Unterrichtes ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(6) ist auf jugendliche Strafgefangene mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere solche Sendungen erhalten dürfen, die dieses Gesamtgewicht nicht übersteigen. Die Sendungen dürfen keine Gegenstände enthalten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit des jugendlichen Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre. Diese Sendungen dürfen auch in Abwesenheit des jugendlichen Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden. Der zulässige Inhalt solcher Sendungen ist in der Hausordnung () festzulegen. Der Anstaltsleiter kann den betroffenen jugendlichen Strafgefangenen vom Empfang dieser Sendungen im Fall des Missbrauchs ausschließen. In diesem Fall ist § 91 Abs. 2 zweiter Satz StVG sinngemäß anzuwenden.

(7) Jugendliche Strafgefangene dürfen wenigstens jede Woche einen Besuch in der Dauer von einer Stunde empfangen. Einem jugendlichen Strafgefangenen ist, soweit die zum Zeitpunkt des Strafantrittes zu verbüßende Strafzeit vier Wochen übersteigt, bei Bedarf zum Zweck des Besuchsempfangs Gelegenheit zum Aufenthalt in einer seinem Wohnsitz nahe gelegenen, zur Anhaltung jugendlicher Strafgefangener geeigneten Justizanstalt in angemessener Dauer zu gewähren, wenn eine Transportmöglichkeit und ein Haftplatz in der gewünschten Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht; ein derartiger Besuchsempfang ist bei Strafzeiten bis sechs Monate mindestens einmal, bei längeren Strafzeiten mindestens halbjährlich zu gewähren. Von der besonderen Anstaltseignung kann im Hinblick auf das Alter und den Reifezustand des jugendlichen Strafgefangenen abgesehen werden. § 98 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz StVG sind im Falle eines Einzeltransportes sinngemäß anzuwenden.

(8) Jedem in Einzelhaft angehaltenen jugendlichen Strafgefangenen ist täglich mindestens zweimal Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.

(9) Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes darf nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen verhängt werden.

(10) Für die Behandlung Jugendlicher, an denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird, gelten die Abs. 1 bis 9 dem Sinne nach.

Abweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug

. Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses Abschnittes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die dem Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Kosten des Strafvollzuges

. Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Art. III tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 tritt mit den sich aus dem Art. IX ergebenden Einschränkungen das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 - JGG 1961) in seiner geltenden Fassung außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom 27. Feber 1855, RGBl. Nr. 39, außer Kraft.

(4) § 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4a) Die und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.

(4b) Die , 3, 4 Abs. 2, 5 Z 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Abs. 2, 48, 49 Abs. 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4c) Die Bestimmungen des Art. I und 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmung des Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem 1. Juni 2009 die Anklage eingebracht wurde.

(4d) Die Bestimmung des Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4e) Die Aufhebung des Art. I § 25 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.

(4f) Die Bestimmungen des Art. I , 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) Die am 31. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Straf-, Pflegschafts- und Jugendschutzsachen ( und ) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

(6) Soweit durch Abs. 5 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.

(7) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Bezirksgericht Linz-Land anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(8) Schriftsätze, die in den in Abs. 5 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an das Bezirksgericht Linz-Land gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

Artikel IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der , vorzugehen.

(1a) ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den und 16 dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.

(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

(5) Die durch Art. III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.

(6) Im Strafregister sind Verurteilungen nach den und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.

(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel X

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Art. I, II, III, IV, VII, VIII und IX der Bundesminister für Justiz, der hinsichtlich des Art. I § 20 Abs. 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des Art. I und 37 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Art. VIII Abs. 3 zweiter Satz das Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht, Kunst und Sport und für Wissenschaft und Forschung zu pflegen hat;

2. hinsichtlich des Art. V der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und 287/1987 und

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2003, zu den und 25, BGBl. Nr. 599/1988)

. (1) Der Jugendgerichtshof Wien wird mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgelassen.

(2) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen () sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiterzuführen.

(3) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen ( und ) sind vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.

(4) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen ( und ) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

(5) Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen des Jugendgerichtshofes (§ 65 Z 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) ernannt sind, ist innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung) auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen, zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.

(6) Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht () kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

(7) Soweit durch die Abs. 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.

(8) Die Abs. 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(9) Schriftsätze, die in den in Abs. 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

(10) Das Aktenlager des Jugendgerichtshofes Wien wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2003, zu den und 25, BGBl. Nr. 599/1988)

. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 ist auf vor dem 1. Juli 2003 anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

Artikel IV

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO)

(5) Die neu gefaßten und 35 Abs. 3 JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen und 35 Abs. 3 JGG verlieren ihre Wirksamkeit.

(Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO)

(9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel IV

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Die durch Art. II Z 3 () und 7 bis 12 (, , , , , ) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch Art. I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der , vorzugehen.

(3) Für Strafsachen junger Erwachsener ( in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (, , , ). ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.

(4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 () und Art. III Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.

Artikel VI

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den , 5, 6, 7, 8, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 46, 48, 49 und 50, BGBl. Nr. 599/1988)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der , vorzugehen.

Artikel VII

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der , vorzugehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 17c, § 33, § 63

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 157/2024kundgemacht am 27.12.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 28.12.2024

Erfasste Bestimmungen: § 44, § 63

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 157/2024
BGBl. I Nr. 34/2024kundgemacht am 17.04.2024

Fassungen ab: 18.04.2024

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 35, § 38, § 63, § 65

Änderung der Strafprozeßordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

BGBl. I Nr. 34/2024
BGBl. I Nr. 98/2023kundgemacht am 20.07.2023

Fassungen ab: 01.09.2023, 21.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 17b, § 17c, § 19, § 32, § 35, § 46a, § 63

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

BGBl. I Nr. 98/2023
BGBl. I Nr. 223/2022kundgemacht am 30.12.2022

Fassungen ab: 01.09.2023, 01.01.2023, 31.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 17b, § 19, § 32, § 33, § 46a, § 52, § 57, § 57a, § 63

Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022

BGBl. I Nr. 223/2022
BGBl. I Nr. 20/2020kundgemacht am 21.03.2020

Fassungen ab: 01.06.2020, 22.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 30, § 31a, § 32a, § 36, § 36a, § 37, § 37a, § 38, § 39, § 43, § 48, § 50, § 54, § 55, § 63, § 65

Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020

BGBl. I Nr. 20/2020
BGBl. I Nr. 105/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 63

Gewaltschutzgesetz 2019

BGBl. I Nr. 105/2019
BGBl. I Nr. 154/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015, 14.01.2015, 01.07.2012, 01.01.2008, 05.12.2007, 01.10.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 7, § 8, § 15, § 17a, § 19, § 27, § 28, § 33, § 35, § 35a, § 37, § 42, § 43, § 44, § 46, § 46a, § 47, § 48, § 49, § 50, § 52, § 58, § 61, § 62, § 63, § 64, § 66, Art. 8, Art. 9, Art. 10

JGG-ÄndG 2015

BGBl. I Nr. 154/2015
BGBl. I Nr. 13/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 01.07.2015

Erfasste Bestimmungen: § 55, § 56, § 57

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014

BGBl. I Nr. 13/2015
BGBl. I Nr. 71/2014kundgemacht am 11.08.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 12.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 32, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014

BGBl. I Nr. 71/2014
BGBl. I Nr. 2/2013kundgemacht am 10.01.2013

Fassungen ab: 11.01.2013, 01.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 32, § 36, § 58, § 60, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2013 (NR: GP XXIV RV 1991 AB 2089 S. 184. BR: AB 8846 S. 816.)

Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Bewährungshilfegesetzes

BGBl. I Nr. 2/2013
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 31.12.2010, 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 25, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 142/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 58, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)

Änderung des Strafgesetzbuches, des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Strafregistergesetzes

BGBl. I Nr. 142/2009
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 18.06.2009, 01.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 27, § 58, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009
BGBl. I Nr. 109/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 17, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)

Strafrechtsänderungsgesetz 2008

BGBl. I Nr. 109/2007
BGBl. I Nr. 93/2007kundgemacht am 04.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 05.12.2007, 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 27, § 29, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 43, § 44, § 45, § 46, § 48, § 49, § 50, Art. 8, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)

Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes

BGBl. I Nr. 93/2007
BGBl. I Nr. 102/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: § 55, § 56, § 57

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S. 153. BR: 7541 AB 7569 S. 735.)

Änderung des Strafvollzugsgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, der Strafprozessordnung 1975 und des Jugendgerichtsgesetzes 1988

BGBl. I Nr. 102/2006
BGBl. I Nr. 164/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.03.2005, 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 32, § 60, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 164/2004 (NR: GP XXII RV 679 AB 742 S. 90. BR: AB 7168 S 717.)

Strafprozessnovelle 2005

BGBl. I Nr. 164/2004
BGBl. I Nr. 60/2004kundgemacht am 21.06.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 22.06.2004

Erfasste Bestimmungen: § 24, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2004 (NR: GP XXII RV 472 AB 491 S. 62. BR: AB 7050 S. 710.)

Organisation der Bezirksgerichte in Graz und Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

BGBl. I Nr. 60/2004
BGBl. I Nr. 116/2003

Fassungen ab: 17.12.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 116/2003 (NR: GP XXII RV 235 AB 275 S. 38. BR: AB 6900 S. 703.)

BGBl. I Nr. 116/2003

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BGBl. I Nr. 30/2003

Fassungen ab: 01.07.2003, 07.06.2003

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 29, § 49, Art. 3 § 2, Art. 3 § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2003 (NR: GP XXII RV 26 AB 48 S. 12. BR: AB 6781 S. 696.)

BGBl. I Nr. 30/2003

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BGBl. I Nr. 19/2001

Fassungen ab: 01.07.2001, 07.03.2001, 01.01.2000, 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 22, § 23, § 26, § 27, § 29, § 34, § 37, § 42, § 46, § 46a, § 52, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 19/2001 (NR: GP XXI RV 345 AB 404 S. 56. BR: 6292 AB 6310 S. 672.)

BGBl. I Nr. 19/2001

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BGBl. I Nr. 55/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 10.04.1999, 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 19, § 20, § 21, § 23, § 27, § 28, § 31, § 32, § 33, § 38, § 39, § 45, § 46, § 47, § 48, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 55/1999 (NR: GP XX RV 1581 AB 1615 S. 161. BR: 5875 AB 5890 S. 651.)

BGBl. I Nr. 55/1999

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BGBl. Nr. 522/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 522/1994 (NR: GP XVIII RV 1294 AB 1584 S. 168. BR: 4808 AB 4821 S. 588.)

BGBl. Nr. 522/1994

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BGBl. Nr. 799/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 58, § 60

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)

BGBl. Nr. 799/1993

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BGBl. Nr. 526/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 37, § 38, § 39, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 526/1993 (NR: GP XVIII RV 924 AB 1157 S. 129. BR: 4621 AB 4594 S. 573.)

BGBl. Nr. 526/1993

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BGBl. Nr. 599/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1989

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, Art. 8, Art. 9, Art. 10

BGBl. Nr. 599/1988

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