ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.
