Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Versorgung des Wildes und Nachsuche

Jeder Schütze hat von ihm erlegtes Wild ordnungsgemäß zu versorgen und dabei die Grundsätze der Wildbrethygiene zu berücksichtigen. Er ist gleichfalls verpflichtet, von ihm angeschossenes Wild im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforderlich, einen Jagdhund zu verwenden. Ist der Schütze nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, hat er deren Erfüllung durch geeignete Personen zu veranlassen.