Maßnahmen betreffend besonders geschützte Wildtiere bzw Schad- oder Risikotiere
(1) Bezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß auf eine besonders geschützte Wildart gemäß sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären oder -luchse bzw als Risikobären gemäß oder 2 gelten.
(2) Zur Klärung der Frage, ob die Populationen der betreffenden besonders geschützten Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der geplanten Maßnahmen der Maßnahmengebietsverordnung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw ob durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird, ist im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
(3) Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären oder -luchse bzw auf Risikobären beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
(4) Sofern Schadbären oder -luchse bzw Risikobären sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.
