(1) Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Abs. 5 und unter den Bedingungen des erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit (Mortalität) festgesetzt.
(3) Die Feststellung der Ausgangspopulation männlich erfolgt auf Basis einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden objektiven Erhebung (Monitoring) des Hahnenbestandes in Tirol, dessen Entwicklung seither, sowie der Hahnenbestandserhebung in den letzten drei Jahren und der geringfügigen jagdlichen Entnahme.
(4) Anhand der Ausgangspopulation männlich wird nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes die Zahl der geringen Menge als höchste jagdliche Entnahme für das Bundesland Tirol (1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit) ermittelt.
(5) Die Gesamtzahl für Tirol beträgt bei Auerhahnen 160 Stück und bei Birkhahnen 787 Stück. Daraus ergeben sich für den Bezirk Imst 12 Auerhahnen und 83 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Land 29 Auerhahnen und 113 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Stadt zwei Birkhahnen, für den Bezirk Kitzbühel 18 Auerhahnen und 70 Birkhahnen, für den Bezirk Kufstein 17 Auerhahnen und 36 Birkhahnen, für den Bezirk Landeck 16 Auerhahnen und 103 Birkhahnen, für den Bezirk Lienz 44 Auerhahnen und 172 Birkhahnen, für den Bezirk Reutte zwei Auerhahnen und 68 Birkhahnen und für den Bezirk Schwaz 22 Auerhahnen und 140 Birkhahnen.
