Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand

. (1) Die öffentliche Hand stellt folgende IVS-Anwendungen bereit:

1. den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);

2. den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);

3. die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);

4. das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;

5. C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des nach Anhörung des IVS-Beirats () durch Verordnung

1. verbindliche Anforderungen an die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;

2. verbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere

a) Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS-Diensten,

b) die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS-Diensten

c) Lastenhefte für die Umsetzung von IVS-Diensten.