Zweiter Abschnitt
Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen
Anfechtungsrecht
. Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
