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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neunter Teil

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Anwendung der Prozessgesetze

. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.