Erster Teil
Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)
. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ( und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
