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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erster Teil

Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ( und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.