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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Abschnitt

Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen

Anfechtungsrecht

. Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.