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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausgenommene Forderungen

. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und

2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,

nicht berührt.