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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fünfter Teil

Konkursverfahren

Bezeichnung

. (1) Liegen die Voraussetzungen des nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.

(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.