Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anmeldungsverzeichnis.

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(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.