Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Strafanzeige

. Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach die Vorlage des Vermögensverzeichnisses ( und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder

2. der Schuldner flüchtig ist oder

3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Beachte: Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. ).