Strafanzeige
. Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn
1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach die Vorlage des Vermögensverzeichnisses ( und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
2. der Schuldner flüchtig ist oder
3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.
Beachte: Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. ).
