Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den und 254, RGBl. Nr. 337/1914)

. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.