Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den und 254, RGBl. Nr. 337/1914)
. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenArtikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den und 254, RGBl. Nr. 337/1914)
. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.