Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den und 254, RGBl. Nr. 337/1914)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den und 254, RGBl. Nr. 337/1914)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.