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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu , RGBl. Nr. 337/1914)

. § 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.