(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu , RGBl. Nr. 337/1914)
. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu , RGBl. Nr. 337/1914)
. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.