(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu den und 127, RGBl. Nr. 337/1914)
. und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
