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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Unabhängigkeit der Depotbank

. (1) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank oder Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. und 9 findet auch auf die Depotbank Anwendung.

(2) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.