Artikel XX
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat das Büro es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XX
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat das Büro es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.