Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen Bundesrate hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll jedem der vertragschließenden Staaten eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Das gegenwärtige Abkommen tritt drei Jahre nach dem Schlusse des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.