Artikel VI
Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten nennen, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VI
Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten nennen, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.