Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten nennen, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.