KAPITEL II – HARMONISIERUNG DER VERFAHREN
Koordinierung der Kontrollen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL II – HARMONISIERUNG DER VERFAHREN
Koordinierung der Kontrollen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.